Satzung

Satzung des Jagdschutz- und Jägerverbandes Griesbach u. Umgebung e. V.

im Landesjagdverband Bayern

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Jagdschutz und Jägerverband Griesbach u. Umgebung e. V. im Landesjagdverband Bayern e.V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Griesbach im Rottal.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben und Ziele des Vereines

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der freilebenden Tierwelt, im Rahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes.
  2. Diese Zwecke werden verwirklicht durch
    1. den Schutz und die Erhaltung einer den Landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes,
    2. Erhaltung und Förderung der jagdlichen Musik und des jagdlichen Brauchtums durch die Jagdhornbläser des Vereins.
    3. die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zum Erreichen des Satzungszweckes, insbesondere auch der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit,
    4. den Zusammenschluss aller Jäger im Bereich des ehemaligen Landkreises Griesbach i. R., soweit er dem Landkreis Passau angegliedert wurde, mit dem Ziel, die Interessen im Rahmen des Satzungszwecks zu fördern.
  3. Der Verein wirkt bei der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaften mit und organisiert und betreut die Hegegemeinschaften. Außerdem führt er im Auftrag der Jagdbehörden die alljährlichen Hegeschauen durch, hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde, Ausbildungslehrgänge für die Jägerprüfung und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger ab.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein kann Vereinsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn deren Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ehrenamtliche Tätigkeit).
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist korporatives Mitglied des Landes Jagdverbandes Bayern e. V.. Die Satzung und die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V., sowie die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern e. V. sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Jahres Jagdscheins, und jede andere Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
  3. Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu.
  4. Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Anschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (§ 4).

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Entziehung des Jagdscheines
    3. durch Austritt
    4. durch Ausschluss
    5. durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes (§ 5 Abs. 4) der Satzung des Landesjagdverbandes Bayern.
  2. Die Zugehörigkeit, von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.
  3. Der Austritt kann nur durch einen eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
  4. Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
  5. Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt, durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes auf Antrag der Kreisgruppe oder Vereinigung der Jäger veröffentlicht werden.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren,
  2. die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen,
  3. die Belange des Vereins, des Landesjagdverbandes Bayern e. V. und des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. zu fördern.
  4. die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 6

Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen, der in der Regel nicht mehr als 3 Mitglieder umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu Beraten. Die Mitglieder des Beirats können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand (engere Vorstandschaft) besteht aus:
    1. Dem 1. Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister,
    5. und 3 Beisitzern
  2. Die Erweiterte Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Die Mitglieder der Vorstandschaft (§ 7, Abs. 1),
    2. die Hegegemeinschaftsleiter und deren Stellvertreter,
    3. der Hundeobmann,
    4. der Leiter der Jägerausbildung,
    5. der Leiter der Bläsergruppe,
    6. der Pressereferent,
    7. der Umweltbeauftragte,
    8. der Kulturbeauftragte
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die drei Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann ein stellvertretender Vorsitzender nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.
  4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
  5. Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach der Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften ruft der die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Gemeinschaft zur Bildung einer Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit des Hegegemeinschaftsleiters.
  6. Der Vorstand berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt, soweit möglich, an ihren Sitzungen teil.
  7. Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverbandes Bayern als anerkannten Verein gemäß § 29 BNatSchG. Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.
  8. Der Vorsitzende ist berechtigt Entscheidungen für Ausgaben bis zu einer Höhe von 500.—EUR alleine zu treffen. Bei Aufwendungen über 500.—EUR bis max. 2000.—EUR ist ein Vorstandsbeschluss der engeren Vorstandschaft ($ 7 Absatz 1) erforderlich. Wird auch dieser Betrag überschritten, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 3, Satz 3 und über Anträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  1. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens l Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine (ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.
  3. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der
    Gründe schriftlich verlangt.
  4. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in der Passauer Neuen Presse, Ausgabe Griesbach bekanntzugeben. Der Landesjagdverband und die Hegegemeinschaftsleiter sind schriftlich einzuladen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung der Schriftführer. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse sind in der Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Der Verein kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hegegemeinschaften übernehmen.

§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens l Monat vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
  3. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Landesjagdverband Bayern e. V., ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts-, und Tierschutzes.
  4. Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§ 10

Haftungsausschluss

  1. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§11

Abschlussbestimmung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.