Ausgangssperre nicht für Jagd

Die Ausübung der Jagd auf Schalenwild während der nächtlichen Ausgangssperre erlaubt den Aufenthalt außerhalb der Wohnung.

Dies stellt einen Ausnahmegrund i. S. d. § 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV dar. Damit wird eine effektive Bejagung von Rehböcken und Schmalrehen sowie von Schwarzwild sichergestellt.

Ebenso ist der Aufenthalt im Freien zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr zum Bergen von Wildunfällen begründet.

Das offizielle Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Anhang.